Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.
Mieterhöhungsbegründung mit Mietspiegel, nicht mit Sachverständigengutachten
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Mieterbund: BGH-Entscheidungen schaffen Rechtssicherheit
„Die Urteile schaffen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch Mieterhöhungen in Zechensiedlungen oder Soldatensiedlungen können mit Hilfe des lokalen Mietspiegels begründet werden“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heute gefällten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 263/12 und BGH VIII ZR 354/12). „Ein Sachverständigengutachten, das nur Wohnungen in einer dieser Siedlungen berücksichtigt, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dagegen ungeeignet.“
Wohnwertverbesserungen des Mieters dürfen bei Mieterhöhungen nicht berücksichtigt werden
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Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs
„Die Entscheidung ist richtig. Der Bundesgerichtshof stellt damit sicher, dass Mieter Investitionen in ihre Wohnung nicht doppelt zahlen müssen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2010 (BGH VIII ZR 315/09).
Mietspiegel aus Nachbargemeinde anwendbar
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Bundesgerichtshof bestätigt bisherige Rechtsprechung
„Die Entscheidung ist keine Überraschung. Sie bestätigt die bisherige Rechtsprechung zahlreicher Land- und Oberlandesgerichtsurteile“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.06.2010 (BGH VIII ZR 99/09).