Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

DMB: Kein „Äpfel-mit-Birnen-Vergleich“

„Die Entscheidung ist richtig. Natürlich dürfen Vermieter auch bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht „Äpfel mit Birnen“ vergleichen und den Mietspiegel einer Großstadt in einer benachbarten Kleinstadt oder in einem Nachbardorf anwenden. Die Mieten sind hier viele zu unterschiedlich“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbund (DMB), Lukas Siebenkotten, das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 413/12).

Mieterbund: BGH-Entscheidungen schaffen Rechtssicherheit

„Die Urteile schaffen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch Mieterhöhungen in Zechensiedlungen oder Soldatensiedlungen können mit Hilfe des lokalen Mietspiegels begründet werden“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heute gefällten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 263/12 und BGH VIII ZR 354/12). „Ein Sachverständigengutachten, das nur Wohnungen in einer dieser Siedlungen berücksichtigt, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dagegen ungeeignet.“

Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Die Entscheidung ist richtig. Der Bundesgerichtshof stellt damit sicher, dass Mieter Investitionen in ihre Wohnung nicht doppelt zahlen müssen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2010 (BGH VIII ZR 315/09).

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