Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, sie war zu erwarten. Jetzt haben Bayern, aber auch andere Bundesländer Rechtssicherheit. Sie können Städte und Gebiete mit Wohnungsmangellagen und steigenden Mieten ausweisen und hier die Mieterhöhungsspielräume auf maximal 15 Prozent in drei Jahren beschränken“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil der bayerischen Verfassungsrichter (Az.: Vf. 12-VII-14). „Es ist gut, dass der Versuch des Hausbesitzervereins, die seit 2013 bestehende Regelung zu kippen, gescheitert ist.“

DMB: Kein „Äpfel-mit-Birnen-Vergleich“

„Die Entscheidung ist richtig. Natürlich dürfen Vermieter auch bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht „Äpfel mit Birnen“ vergleichen und den Mietspiegel einer Großstadt in einer benachbarten Kleinstadt oder in einem Nachbardorf anwenden. Die Mieten sind hier viele zu unterschiedlich“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbund (DMB), Lukas Siebenkotten, das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 413/12).

Mieterbund: BGH-Entscheidungen schaffen Rechtssicherheit

„Die Urteile schaffen Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Auch Mieterhöhungen in Zechensiedlungen oder Soldatensiedlungen können mit Hilfe des lokalen Mietspiegels begründet werden“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heute gefällten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 263/12 und BGH VIII ZR 354/12). „Ein Sachverständigengutachten, das nur Wohnungen in einer dieser Siedlungen berücksichtigt, ist für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete dagegen ungeeignet.“

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