Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, sie war zu erwarten. Jetzt haben Bayern, aber auch andere Bundesländer Rechtssicherheit. Sie können Städte und Gebiete mit Wohnungsmangellagen und steigenden Mieten ausweisen und hier die Mieterhöhungsspielräume auf maximal 15 Prozent in drei Jahren beschränken“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil der bayerischen Verfassungsrichter (Az.: Vf. 12-VII-14). „Es ist gut, dass der Versuch des Hausbesitzervereins, die seit 2013 bestehende Regelung zu kippen, gescheitert ist.“

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof erklärte, die bayerische Verordnung, mit der in 89 Städten und Gemeinden bei Mieterhöhungen eine Kappungsgrenze von 15 Prozent verstoße nicht gegen Normen der bayerischen Verfassung. Die zugrunde liegende bundesrechtliche Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch verstoße nicht gegen das Grundgesetz und sei nicht zu beanstanden. Die Bestandsgarantie des Eigentums werde nicht verletzt. Sie sei nicht schon deshalb in Frage gestellt, weil nicht die höchstmögliche Rendite aus dem Eigentumsobjekt erzielt werden könne. Die Befugnis des Gesetzgebers, Inhalte und Schranken zu bestimmen, gehe umso weiter, je mehr das Eigentumsobjekt in einem sozialen Bezug und einer sozialen Funktion stehe. Ziel der Absenkung der Kappungsgrenze auf 15 Prozent in Wohnungsmangellagen, die regelmäßig in Ballungs- und Verdichtungsräumen zu finden seien, sei es, ein zu starkes Ansteigen der Mieten im Vergleichsmietenverfahren zu verhindern.

Siebenkotten: „Die eindeutige Botschaft der Verfassungsrichter ist, der Bundesgesetzgeber kann Regelungen beschließen und Ermächtigungsgrundlagen schaffen, um in Städten mit Wohnungsmangellagen einen zu starken Mietenanstieg zu verhindern. Ein Verstoß gegen das Grundgesetz ist nicht ersichtlich. Macht ein Bundesland – hier Bayern – von der Ermächtigung Gebrauch und weist Städte aus, in denen die Mieterhöhungsspielräume eingeschränkt werden, dann ist das verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, verstößt nicht gegen die Landesverfassung. Ich gehe davon aus, dass mit der gleichen Argumentation auch angedrohte Verfassungsbeschwerden gegen die Begrenzung der Wiedervermietungsmieten (Mietpreisbremse) verworfen werden.“

Hintergrund: In bestehenden Mietverhältnissen darf der Vermieter immer nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöhen. Um aber allzu hohe Mietpreissprünge zu verhindern, gibt es außerdem eine Kappungsgrenze. Auf dem Weg zur ortsüblichen Vergleichsmiete darf die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 Prozent steigen. Die Bundesländer können seit knapp zwei Jahren auf Grundlage einer Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 558 Abs. 3 BGB) per Verordnung Städte und Gemeinden festlegen, in denen Wohnungen fehlen, insbesondere Wohnungen zu angemessenen Preisen, in denen dann die Kappungsgrenze bei 15 Prozent liegt. Hier darf die Miete dann innerhalb von drei Jahren nur um höchstens 15 Prozent steigen. Entsprechende Verordnungen gibt es zwischenzeitlich in Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz. In Baden-Württemberg steht die Verordnung unmittelbar vor der endgültigen Verabschiedung.

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