Ein Verlust der Wohnung ist für Mieter unter sozialen und finanziellen Gesichtspunkten ein folgenreicher Einschnitt. Kein anderes Themenfeld zeichnet sich durch ähnlich erbittert geführte Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern aus.
Anforderungen an Sozialklausel erhöht
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Mieterbund nennt BGH-Entscheidungen zu Eigenbedarf und Härtegründen unbefriedigend
„Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Eigenbedarf und Härtegründen im Rahmen der so genannten Sozialklausel sind unbefriedigend. Die Karlsruher Richter haben die Anforderungen an die Geltendmachung von Härtegründen erhöht. Wenn Mieter sich aufgrund ihres hohen Alters und schlechten Gesundheitszustandes gegen die Kündigung wehren und auf die Sozialklausel berufen, muss jetzt regelmäßig ein Sachverständigengutachten eingeholt werden “, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heute verkündeten Urteile des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 180/18 und VIII ZR 167/17). „Damit steigen die Chancen für Vermieter, eine Eigenbedarfskündigung durchzusetzen, deutlich.“
Kündigungsschutzklausel im Kaufvertrag gilt gegenüber Mieter
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BGH stärkt Mieterposition
„Die Entscheidung stärkt die Mieterposition. Sie hat vor allem Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Mieter können sich, wie hier, auf Kündigungsschutzregelungen berufen, die zwischen dem kommunalen Verkäufer und dem Käufer einer vermieteten Immobilie im Kaufvertrag vereinbart wurden. Dann können sich nach meiner Ansicht auch Mieter beispielsweise auf Mieterschutzregelungen in einer Sozialcharta berufen, die anlässlich der großen Immobilienverkäufe der öffentlichen Hand, zum Beispiel an Annington, Gagfah, LEG oder Deutsche Wohnen, aufgenommen wurden“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 109/18).
Fristlose und ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs gleichzeitig möglich
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Schonfristzahlung wirkt nur bei fristloser Kündigung
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Mieterbund fordert Gesetzesänderung
Der Vermieter kann bei Zahlungsverzug des Mieters fristlos und gleichzeitig ordentlich, das heißt mit der gesetzlichen Kündigungsfrist, kündigen, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 231/17 und VIII 261/17). Während der Mieter die fristlose Kündigung durch Nachzahlung der offenstehenden Mieten aber ungeschehen machen kann, bleibt die ordentliche Kündigung wirksam. Der Mieter verliert seine Wohnung, obwohl er alle Mietschulden beglichen hat.