Ein Verlust der Wohnung ist für Mieter unter sozialen und finanziellen Gesichtspunkten ein folgenreicher Einschnitt. Kein anderes Themenfeld zeichnet sich durch ähnlich erbittert geführte Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern aus.
BGH bestätigt, Vermieter muss Grund für Wegfall des Eigenbedarfs beweisen
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Mieterbund: Vorgetäuschtem Eigenbedarf muss Riegel vorgeschoben werden
„Die Zahl der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen steigt in den letzten Jahren wieder. Dieses unberechtigten Kündigungen muss ein Riegel vorgeschoben werden. Gut, das der Bundesgerichtshof heute klarstellte: Vermieter, die nach Auszug des gekündigten Mieters den Eigenbedarf nicht realisieren, die Wohnung nicht wie behauptet nutzen, müssen nachweisen, warum der behauptete Eigenbedarf später weggefallen sein soll“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zu dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 44/15).
BGH korrigiert bisherige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht des Vermieters
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Mieterbund sieht Mieterposition gestärkt
„Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht des Vermieters wegen ‚berechtigter Interessen‘ korrigiert und eingeschränkt und damit gleichzeitig die Mieterposition gestärkt“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Gerichts (BGH VIII ZR 45/16). „Der Vermieterwunsch, seine Gewerberäume im Haus auszuweiten (wegen überfüllter Aktenregale)“ und in der gekündigten Mieterwohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten, ist kein Kündigungsgrund, kein ‚berechtigtes Interesse‘ im Sinne des Gesetzes an der Beendigung des Mietverhältnisses. Denn natürlich darf das Interesse des Vermieters an einer Aktenauslagerung in eine vermietete Wohnung den Kündigungsschutz nicht aushebeln.“
Mieter können wohnen bleiben
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Bundesgerichtshof hebt Räumungsurteil auf, Landgericht muss neu entscheiden
Ein 87-jähriger, schwerkranker Mieter und seine Ehefrau müssen nach 20-jähriger Mietzeit ihre Dreieinhalbzimmerwohnung nicht wegen Eigenbedarfs des Vermietersohnes und seiner Familie räumen. Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 270/15) hob das Räumungsurteil der Vorinstanz auf. Das Landgericht Baden-Baden habe sich nicht ausreichend mit dem Mieterargument auseinandergesetzt, wonach die Beibehaltung der Wohnung für sie von existenzieller Bedeutung sei. Jetzt muss das Landgericht neu verhandelt und entscheiden.