Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterbund fordert neue Mietpreisobergrenze auch bei Bestandsmieten

„Hocherfreut“ zeigte sich der Präsident des Deutschen Mieterbundes, Lukas Siebenkotten, über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1595/18), mit der die Verfassungsmäßigkeit der Mietpreisbremse bestätigt wurde: „Diese Entscheidung ist eine Klatsche für alle diejenigen, auch die Verbände, die bei jedem mieterschützenden Gesetz nahezu reflexartig die angebliche Verfassungswidrigkeit beschreien. Mieterschutz ist selbstverständlich mit dem Grundgesetz vereinbar, er füllt den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums mit Leben. Mietpreisbegrenzende Vorschriften, mit denen der Verdrängung von weniger gut betuchten Mietern aus ihren Stadtvierteln entgegengewirkt wird, sind dringend geboten.“

  • Mietenbegrenzungsverordnung des Landes nur wirksam mit Verordnungsbegründung und Bekanntmachung

  • Mieterbund: Ohrfeige für Bundesgesetzgeber und Hessische Landesregierung

Die hessische Mietenbegrenzungsverordnung von November 2015, mit der die Mietpreisbremse für 16 Städte in Hessen umgesetzt werden sollte, war nichtig, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 130/18). Die Landesverordnung war entgegen den bundesgesetzlichen Vorgaben nicht ordnungsgemäß begründet bzw. die Begründung war nicht veröffentlicht worden.

Das Land hat zwischenzeitlich eine neue hessische Mietenbegrenzungsverordnung mit der notwendigen Begründung erlassen und veröffentlicht. Sie ist am 28. Juni 2019 in Kraft getreten und gilt jetzt für 31 Gemeinden.

Mieterbund kritisiert BGH-Entscheidung

„Die Entscheidung trägt nicht zur Rechtssicherheit bei. Wenn Sachverständige ihr Mieterhöhungsgutachten ‚aus der Ferne‘ und ‚vom grünen Tisch‘ schreiben können, sind Rechtsstreitigkeit vorprogrammiert“, kommentierte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbund (DMB), Ulrich Ropertz, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 190/17). Danach ist eine Mieterhöhungserklärung, die mit einem Sachverständigengutachten begründet wird, auch dann wirksam, wenn der Gutachter die konkrete Mieterwohnung vorher gar nicht gesehen oder besichtigt hat. Der Gutachter muss noch nicht einmal - im Falle eines so genannten Typengutachtens - eine vergleichbare Wohnung besichtigt haben.

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