Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterbund wertet Entscheidung als ersten Schritt, weitere müssen folgen

„Das ist eine gute Nachricht für alle Mieterinnen und Mieter. Der Bundesgerichtshof hat seine eigene Rechtsprechung korrigiert. Für Wohnflächenabweichungen gilt nicht mehr generell eine 10-prozentige Toleranzgrenze. Bei Mieterhöhungen gilt jetzt die tatsächliche Wohnfläche – egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 266/14).

Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie bestätigt und stärkt den Bundes- und Landesgesetzgeber und schafft Rechtssicherheit im Mieterhöhungsrecht. Für Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die Landesregierung festlegen, dass die Miete in drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 217/14).

Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, sie war zu erwarten. Jetzt haben Bayern, aber auch andere Bundesländer Rechtssicherheit. Sie können Städte und Gebiete mit Wohnungsmangellagen und steigenden Mieten ausweisen und hier die Mieterhöhungsspielräume auf maximal 15 Prozent in drei Jahren beschränken“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil der bayerischen Verfassungsrichter (Az.: Vf. 12-VII-14). „Es ist gut, dass der Versuch des Hausbesitzervereins, die seit 2013 bestehende Regelung zu kippen, gescheitert ist.“

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