Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterbund kritisiert BGH-Entscheidung

„Die Entscheidung trägt nicht zur Rechtssicherheit bei. Wenn Sachverständige ihr Mieterhöhungsgutachten ‚aus der Ferne‘ und ‚vom grünen Tisch‘ schreiben können, sind Rechtsstreitigkeit vorprogrammiert“, kommentierte der Geschäftsführer des Deutschen Mieterbund (DMB), Ulrich Ropertz, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 190/17). Danach ist eine Mieterhöhungserklärung, die mit einem Sachverständigengutachten begründet wird, auch dann wirksam, wenn der Gutachter die konkrete Mieterwohnung vorher gar nicht gesehen oder besichtigt hat. Der Gutachter muss noch nicht einmal - im Falle eines so genannten Typengutachtens - eine vergleichbare Wohnung besichtigt haben.

Schriftliche Zustimmungserklärung nicht erforderlich

„Wer dreimal die erhöhte Miete zahlt, hat der Mieterhöhung zugestimmt“ - auf diesen kurzen Nenner bringt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZB 74/16). „Vermieter haben keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. Die Zustimmung zur Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten, das heißt Zahlung der geforderten Mieterhöhung, reicht völlig aus.“

Rund ein Drittel unzulässig, fehlerhaft oder zu hoch

Etwa zwei Millionen Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung verschicken Vermieter pro Jahr. Mehr als ein Drittel dieser Mieterhöhungen sind unzulässig, fehlerhaft oder einfach zu hoch. Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen 76-seitigen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ (ISBN 978.3.944608-06-8) fasst der Deutsche Mieterbund die wichtigsten gesetzlichen Bestimmung und die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zu Vergleichsmiete, Mietspiegeln, Kappungsgrenzen, Modernisierungsumlage und natürlich zur Mietpreisbremse zusammen.

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