Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.
15-Prozent-Kappungsgrenze ist wirksam
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Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bundesgerichtshofs
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie bestätigt und stärkt den Bundes- und Landesgesetzgeber und schafft Rechtssicherheit im Mieterhöhungsrecht. Für Gemeinden mit erhöhtem Wohnungsbedarf kann die Landesregierung festlegen, dass die Miete in drei Jahren höchstens um 15 Prozent steigen darf“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 217/14).
15-Prozent-Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
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Mieterbund begrüßt Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, sie war zu erwarten. Jetzt haben Bayern, aber auch andere Bundesländer Rechtssicherheit. Sie können Städte und Gebiete mit Wohnungsmangellagen und steigenden Mieten ausweisen und hier die Mieterhöhungsspielräume auf maximal 15 Prozent in drei Jahren beschränken“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil der bayerischen Verfassungsrichter (Az.: Vf. 12-VII-14). „Es ist gut, dass der Versuch des Hausbesitzervereins, die seit 2013 bestehende Regelung zu kippen, gescheitert ist.“
Mieterhöhung mit Mietspiegel aus Nachbargemeinde unwirksam
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DMB: Kein „Äpfel-mit-Birnen-Vergleich“
„Die Entscheidung ist richtig. Natürlich dürfen Vermieter auch bei Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht „Äpfel mit Birnen“ vergleichen und den Mietspiegel einer Großstadt in einer benachbarten Kleinstadt oder in einem Nachbardorf anwenden. Die Mieten sind hier viele zu unterschiedlich“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbund (DMB), Lukas Siebenkotten, das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 413/12).