Mieterbund wertet Entscheidung als ersten Schritt, weitere müssen folgen

„Das ist eine gute Nachricht für alle Mieterinnen und Mieter. Der Bundesgerichtshof hat seine eigene Rechtsprechung korrigiert. Für Wohnflächenabweichungen gilt nicht mehr generell eine 10-prozentige Toleranzgrenze. Bei Mieterhöhungen gilt jetzt die tatsächliche Wohnfläche – egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 266/14).

„Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann aber nur der erste Schritt sein. Auch bei der Festsetzung der Miethöhe oder bei Betriebskostenabrechnungen gilt bisher die 10-Prozent-Wohnflächentoleranz. Hier besteht unveränderter Handlungsbedarf. Entweder klärt der Bundesgerichtshof diese Fragen oder der Gesetzgeber muss Klarheit schaffen – so, wie im Koalitionsvertrag vereinbart – und im Frühjahr 2016 eine konkrete Regelung präsentieren.“

Zu entscheiden hatte der Bundesgerichtshof hier einen atypischen Fall. Während im Mietvertrag eine Wohnfläche von 156,95 qm genannt wurde, war die Wohnung tatsächlich 210,43 qm groß. Der Vermieter wollte die Miete von 629,75 Euro um 15 Prozent erhöhen und zusätzlich die bisher nicht berücksichtigte Wohnfläche erstmals für eine Mieterhöhung nutzen. Zwar kann sich nach der heutigen Entscheidung des BGH der Vermieter mit seiner Mieterhöhung auf die tatsächliche Wohnfläche stützen, er muss aber immer die Kappungsgrenze einhalten. Eine Mieterhöhung von mehr als 15 Prozent bzw. 20 Prozent in drei Jahren ist nicht zulässig.

Viel wichtiger ist die BGH-Entscheidung nach Auskunft des Deutschen Mieterbundes für die umgekehrten Fälle, dass die Wohnung tatsächlich kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben.

Siebenkotten: „Das sind die Fälle, in denen der Mieter für nicht existierende Flächen zahlt, in denen er dann noch Mieterhöhungen auf nicht vorhandene Wohnflächen akzeptieren muss und die falsche Wohnungsgröße die Höhe der Betriebskosten zu seinem Nachteil beeinflusst. Es wurde Zeit, dass der Bundesgerichtshof hier seine Rechtsprechung korrigiert. Bisher konnten Mieter erst bei Flächenabweichungen von mehr als 10 Prozent Rechte geltend machen. Diese ominöse Grenze ist jetzt zumindest bei Mieterhöhungen gefallen, sie darf auch nicht für Mietfestsetzungen und Betriebskostenabrechnungen gelten.“

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