Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Mieterbund sieht Gefahr von Lockvogelangeboten

Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete sind auch dann möglich, wenn der Vermieter bei Abschluss des Mietvertrages unter dem durchschnittlichen Mietniveau am Wohnort geblieben ist. „Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 303/06) kommt nicht unerwartet. Ich sehe aber die große Gefahr von Missbrauch mit Lockvogelangeboten“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB) Dr. Franz-Georg Rips in einer ersten Stellungnahme.

Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

„Es ist richtig, dass der Bundesgerichtshof (VIII ZR 138/06) klargestellt hat, es kommt für Mieterhöhungen im Regelfall auf die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche an. Die Entscheidung schafft für Tausende von Mietern die notwendige Rechtssicherheit“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips die heute bekannt gewordene Grundsatzentscheidung aus Karlsruhe.

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