Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.
Zustimmung zur Mieterhöhung durch Zahlung der erhöhten Miete
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Schriftliche Zustimmungserklärung nicht erforderlich
„Wer dreimal die erhöhte Miete zahlt, hat der Mieterhöhung zugestimmt“ - auf diesen kurzen Nenner bringt der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZB 74/16). „Vermieter haben keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung. Die Zustimmung zur Mieterhöhung durch schlüssiges Verhalten, das heißt Zahlung der geforderten Mieterhöhung, reicht völlig aus.“
Zwei Millionen Mieterhöhungen im Jahr
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Rund ein Drittel unzulässig, fehlerhaft oder zu hoch
Etwa zwei Millionen Mieterhöhungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder nach einer Modernisierung verschicken Vermieter pro Jahr. Mehr als ein Drittel dieser Mieterhöhungen sind unzulässig, fehlerhaft oder einfach zu hoch. Mieter, die vorschnell und ungeprüft Mieterhöhungsforderungen ihres Vermieters erfüllen, zahlen Millionen Euro zu viel. In seiner neuen 76-seitigen Informationsbroschüre „Mieterhöhung“ (ISBN 978.3.944608-06-8) fasst der Deutsche Mieterbund die wichtigsten gesetzlichen Bestimmung und die aktuelle Rechtsprechung, insbesondere des Bundesgerichtshofs, zu Vergleichsmiete, Mietspiegeln, Kappungsgrenzen, Modernisierungsumlage und natürlich zur Mietpreisbremse zusammen.
10-Prozent-Toleranzgrenze bei Wohnflächenabweichung gekippt - BGH korrigiert eigene Rechtsprechung
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Mieterbund wertet Entscheidung als ersten Schritt, weitere müssen folgen
„Das ist eine gute Nachricht für alle Mieterinnen und Mieter. Der Bundesgerichtshof hat seine eigene Rechtsprechung korrigiert. Für Wohnflächenabweichungen gilt nicht mehr generell eine 10-prozentige Toleranzgrenze. Bei Mieterhöhungen gilt jetzt die tatsächliche Wohnfläche – egal, welche Wohnungsgröße im Mietvertrag vereinbart ist, und egal, wie hoch die prozentuale Abweichung ist“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 266/14).