Mieterhöhungen sind im frei finanzierten Wohnungsbau auf die ortsübliche Vergleichsmiete, die meist anhand des Mietspiegels bestimmt wird, oder nach Modernisierungen erlaubt. Für den öffentlich geförderten Wohnungsbau gelten besondere Regelungen.

Was sollte man als Mieter jetzt wissen?

Die Inflation ist auf einem nie dagewesenen Höchststand. Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag laut Statistischem Bundesamt im März 2022 bei +7,3 %. Im Februar 2022 lag sie bei +5,1 %. Damit erreichte die Inflation im März 2022 einen neuen Höchststand seit der Deutschen Vereinigung. Indexmietverträge rücken dadurch aktuell verstärkt in den Fokus.

Mieterbund fordert Abschaffung der Ausnahmen von der Mietpreisbremse

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat den Ausnahmetatbestand der Vormiete in einem aktuellen Urteil (VIII ZR 374/18) konkretisiert. Im zugrundeliegenden Fall war die Mietwohnung unmittelbar zuvor zu Gewerbezwecken vermietet. Vor dieser gewerblichen Vermietung waren die Räume wiederum als Wohnung vermietet. Die Vermieterin verlangte nun den Preis, den die frühere Wohnraummieterin zahlte. Dieser lag deutlich über der Mietpreisbremse.

Einführung einer neuen Wohnungsgemeinnützigkeit dringend erforderlich

Die Verlängerung und Verschärfung der Mietpreisbremse hat heute den Bundesrat durchlaufen. Die Neuregelungen treten zum 1. April 2020 in Kraft. Für den Mieter bedeutet dies, dass er zukünftig zu viel gezahlte Miete bereits ab Beginn des Mietverhältnisses von seinem Vermieter zurückfordern darf und nicht - wie bislang - erst ab dem Moment der Rüge. Das erweiterte Rückforderungsrecht des Mieters gilt jedoch nur für die Mietverhältnisse, die nach April begründet werden. Für alle anderen Mietverhältnisse bleibt es dabei, dass der Mieter das Geld erst ab dem Moment erstattet bekommt, in dem er die Zuvielzahlung bei seinem Vermieter gerügt hat.  Zudem wird die Mietpreisbremse um fünf Jahre bis 2025 verlängert.

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