Wohnungsmängel, Haustierhaltung, Lärmbelästigung - die möglichen Fragen und Streitpunkte im Mietverhältnis sind vielfältig. Hier finden Sie alle Infos, die den anderen Themengebieten nicht zuzuordnen sind.

BGH höhlt Mietminderungsrecht aus

„Wir halten das Bolzplatzurteil für höchst problematisch. Im Ergebnis wird das gesetzlich garantierte Mietminderungsrecht stark ausgehöhlt“, kritisierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 197/14). „Nach Abschluss des Mietvertrages auftretende Verschlechterungen des Wohnstandards, sogenannte Umweltmängel, werden künftig nur noch in Einzelfällen Mietminderungsansprüche auslösen können. Das ist ein Bruch mit der bisherigen Rechtsprechung.“

Landgericht Düsseldorf muss erneut entscheiden

Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um das Mietverhältnis eines Düsseldorfer Rauchers gehen weiter.  Der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 186/14) hob heute das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (21 S 240/13) aus dem Vorjahr auf. Das Gericht muss jetzt erst einmal den Sachverhalt korrekt und umfassend ermitteln.

Die Düsseldorfer Richter hatten die fristlose Kündigung des Vermieters bestätigt und den über 75 Jahre alten Rentner nach 40 Jahren Mietzeit zur Räumung verurteilt. Als Begründung erklärten Sie, der Rentner könne zwar in der Wohnung rauchen, er müsse aber regelmäßig lüften, die Aschenbecher in der Wohnung leeren und verhindern, dass Zigarettenqualm in den Hausflur dringe, weil hierdurch die Mitmieter erheblich belästigt würden.

BGH stärkt Mieterrechte in umgewandelten Mietwohnungen

„Der Bundesgerichtshof stärkt mit der heutigen Entscheidung die Rechte von Mietern, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft wurde. Unterläuft oder vereitelt der Vermieter das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters, macht er sich schadenersatzpflichtig“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 51/14). „Der Vermieter muss den so genannten entgangenen Gewinn, das heißt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem Kaufpreis, den der Dritte gezahlt hat und zu dem der Mieter die Wohnung selbst hätte kaufen können, als Schadensersatz zahlen.“

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