Wohnungsmängel, Haustierhaltung, Lärmbelästigung - die möglichen Fragen und Streitpunkte im Mietverhältnis sind vielfältig. Hier finden Sie alle Infos, die den anderen Themengebieten nicht zuzuordnen sind.
Schadensersatz in Höhe des entgangenen Gewinns bei Vereitelung des Vorkaufsrechts
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BGH stärkt Mieterrechte in umgewandelten Mietwohnungen
„Der Bundesgerichtshof stärkt mit der heutigen Entscheidung die Rechte von Mietern, deren Wohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und dann an einen Dritten verkauft wurde. Unterläuft oder vereitelt der Vermieter das gesetzliche Vorkaufsrecht des Mieters, macht er sich schadenersatzpflichtig“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 51/14). „Der Vermieter muss den so genannten entgangenen Gewinn, das heißt die Differenz zwischen dem Verkehrswert der Wohnung und dem Kaufpreis, den der Dritte gezahlt hat und zu dem der Mieter die Wohnung selbst hätte kaufen können, als Schadensersatz zahlen.“
Rauchen auf dem Balkon kann beschränkt werden
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Bundesgerichtshof regelt Verhältnis Raucher / Nichtraucher neu
„Mit diesem Urteil regelt der Bundesgerichtshof das Verhältnis zwischen Rauchern und Nichtrauchern in Mehrfamilienhäusern völlig neu. Rauchen auf dem Balkon ist nicht länger uneingeschränkt erlaubt. Mieter, die sich durch einen auf dem Balkon rauchenden Nachbarn gestört fühlen, können für konkrete Zeitabschnitt einen Rauchstopp fordern, haben Anspruch auf rauchfreie Zeiten“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH V ZR 110/14).
Winterdienst bei Eis und Schnee
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Wer muss fegen und streuen?
Grundstückseigentümer oder Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Nur eine Regelung in einer separaten Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Der Vermieter kann die Arbeiten durch einen Hausmeister erledigen lassen oder einen gewerblichen Räumdienst beauftragen. Die anfallenden Kosten können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde. Auch wenn der Vermieter seine Pflichten auf den Mieter abwälzt, muss er kontrollieren, ob ordnungsgemäß gefegt wurde. Er haftet unter Umständen im Schadensfall.