Wohnungsmängel, Haustierhaltung, Lärmbelästigung - die möglichen Fragen und Streitpunkte im Mietverhältnis sind vielfältig. Hier finden Sie alle Infos, die den anderen Themengebieten nicht zuzuordnen sind.
Winterdienst bei Eis und Schnee
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Wer muss wann fegen und streuen?
Vermieter sind in der Regel zur Schnee- und Eisbeseitigung verpflichtet. Mieter müssen nur dann Schnee räumen, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nicht aus. Es gibt auch kein Gewohnheitsrecht, demzufolge die Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Werden die Arbeiten durch einen Hausmeisterservice oder einen gewerblichen Räumungsdienst erledigt, können die die anfallenden Kosten als Betriebskosten umgelegt werden, wenn dies im Mietvertrag geregelt wurde.
BGH stärkt Mieterrechte bei Untervermietung
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Anspruch auf teilweise Untervermietung auch bei beruflich genutzter Nebenwohnung
„Wir begrüßen das Urteil aus Karlsruhe ausdrücklich. Gerade in heutigen Zeiten horrender Mietpreise, in der nicht nur die Angebotsmieten, sondern auch die Bestandsmieten enorm steigen, müssen Mieterinnen und Mieter zur eigenen Kostenreduzierung ihre Wohnung untervermieten dürfen - und zwar unabhängig davon, ob sie die Wohnung als Haupt- oder Nebenwohnung nutzen oder sie für berufliche Zwecke zwingend weiter benötigen. Das hat der Bundesgerichthof erfreulicherweise ausdrücklich klargestellt,“ kommentiert die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Melanie Weber-Moritz, das aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) zur Untermiete (BGH VIII ZR 88/22).
Silvesterparty in der Mietwohnung
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Wie viel Lärm ist erlaubt?
Wummernde Bässe, krachende Böller, fröhliches Gelächter: Partys sind laut, vor allem die Silvesterparty. Aber wie viel Lärm dürfen Mieter überhaupt machen? Der Deutsche Mieterbund (DMB) informiert.
Auch, wenn das viele denken: Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr richtig auf die Pauke zu hauen und ein lärmendes Fest zu veranstalten. Denn zum einen gilt besonders in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, zum anderen gilt ab 22 Uhr per Gesetz die Nachtruhe. Das bedeutet, ab 22 Uhr darf nur noch mit „angezogener Handbremse“ gefeiert werden.