Wohnungsmängel, Haustierhaltung, Lärmbelästigung - die möglichen Fragen und Streitpunkte im Mietverhältnis sind vielfältig. Hier finden Sie alle Infos, die den anderen Themengebieten nicht zuzuordnen sind.
Silvesterparty
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Wie laut darf es werden?
Wummernde Bässe, krachende Böller, fröhliches Gelächter: Partys sind laut, vor allem die Silvesterparty. Aber wie viel Lärm dürfen Mieter überhaupt machen? Der Deutsche Mieterbund informiert.
Auch, wenn das viele denken: Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr richtig auf die Pauke zu hauen und ein lärmendes Fest zu veranstalten. Denn zum einen gilt besonders in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, zum anderen gilt ab 22 Uhr per Gesetz die Nachtruhe. Das bedeutet, ab 22 Uhr darf nur noch mit „angezogener Handbremse“ gefeiert werden.
Eis und Schnee
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Mieter müssen nur ausnahmsweise fegen
Wenn der Winter zuschlägt, Bürgersteige und Hauszugänge in Eis und Schnee versinken, müssen Mieter nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht. Typische Vermieter-Argumente, wie „das ist Gewohnheitsrecht“ oder „die Mieter im Erdgeschoss waren schon immer zuständig“ greifen hier nicht. Es gilt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Sie müssen entweder selbst zu Schippe und Ascheeimer greifen oder einen Räumdienst beauftragen. Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann Betriebskosten - dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.
Studentenwohnheim setzt Belegungskonzept und Rotation voraus
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BGH-Entscheidung wichtig und überfällig
„Die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, wann ein Wohngebäude als Studentenwohnheim ohne Kündigungs- und Mieterschutz zu qualifizieren ist, ist wichtig und war längst überfällig“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 92/11). „Nur wenn der Vermieter ein konkretes Belegungskonzept mit zeitlicher Begrenzung der Mietzeit und Rotation praktiziert, kann von einem Studentenwohnheim die Rede sein. Für alle anderen Vermietungen von Wohnungen, Appartements oder Zimmern an Studentinnen oder Studenten gilt dagegen der gleiche gesetzliche Kündigungsschutz wie für andere Mieter auch“.