Wohnungsmängel, Haustierhaltung, Lärmbelästigung - die möglichen Fragen und Streitpunkte im Mietverhältnis sind vielfältig. Hier finden Sie alle Infos, die den anderen Themengebieten nicht zuzuordnen sind.

Bundesgerichtshof gibt Mietern Recht

Ob ein großer Hund in der Mietwohnung gehalten werden darf, richtet sich allein nach dem Mietvertrag. Fragen einer artgerechten Tierhaltung stellen sich in der Regel nicht, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 329/11). Ein Mieter in Hamburg hielt sich im dritten Stock eines Altbaus einen schottischen Hütehund. Der Hund der Rasse „Beardet Collie“ hat ein langes Fell und wiegt in der Regel zwischen 18 und 28 kg. Der Vermieter verklagte den Hundehalter auf Abschaffung des Tieres, da der Hund in der Wohnung nicht „artgerecht“ gehalten werden könne. Zur weiteren Begründung stützte er sich auf die „allgemeine Lebenserfahrung“, wonach der Hund zu groß und zu schwer sei. Hierdurch werde die Wohnung im erhöhten Maße abgenutzt.

Wie laut darf es werden?

Wummernde Bässe, krachende Böller, fröhliches Gelächter: Partys sind laut, vor allem die Silvesterparty. Aber wie viel Lärm dürfen Mieter überhaupt machen? Der Deutsche Mieterbund informiert.

Auch, wenn das viele denken: Niemand hat einen gesetzlichen Anspruch darauf, einmal im Monat oder dreimal im Jahr richtig auf die Pauke zu hauen und ein lärmendes Fest zu veranstalten. Denn zum einen gilt besonders in Mehrfamilienhäusern das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme, zum anderen gilt ab 22 Uhr per Gesetz die Nachtruhe. Das bedeutet, ab 22 Uhr darf nur noch mit „angezogener Handbremse“ gefeiert werden.

Mieter müssen nur ausnahmsweise fegen

Wenn der Winter zuschlägt, Bürgersteige und Hauszugänge in Eis und Schnee versinken, müssen Mieter nur fegen, schippen und streuen, wenn das im Mietvertrag steht. Typische Vermieter-Argumente, wie „das ist Gewohnheitsrecht“ oder „die Mieter im Erdgeschoss waren schon immer zuständig“ greifen hier nicht. Es gilt: Ohne ausdrückliche Vereinbarung sind die Vermieter für sichere Wege rund ums Haus verantwortlich. Sie müssen entweder selbst zu Schippe und Ascheeimer greifen oder einen Räumdienst beauftragen. Gerade in größeren Wohnanlagen ist oft der Hausmeister zuständig. Die Kosten für Schnee- und Eisbeseitigung sind dann Betriebskosten - dafür müssen die Mieter aufkommen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde.

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