Hohe Nebenkosten - der unangefochtene Spitzenreiter bei der Mieterberatung. Etwa 40% aller Fälle drehen sich um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen. Nicht ohne Grund. Die Hälfte stellt sich als fehlerhaft heraus.
Unvollständige Betriebskostenabrechnung ist unwirksam
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BGH stärkt Informationsrechte der Mieter
In der jährlichen Betriebskostenabrechnung müssen für jede einzelne Kostenposition die vollständigen Gesamtkosten angegeben werden. Der Vermieter darf nicht vorab Kostenanteile, zum Beispiel nicht umlagefähige Kosten, herausrechnen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 1/06). Ein derartiger Fehler führt zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist nicht möglich. Der Mieter muss keine Nachzahlungen leisten.
Für leer stehende Wohnungen zahlt der Vermieter
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BGH zu Betriebskosten
Zumindest soweit die Betriebskosten nach der Wohnfläche verteilt werden, muss der Vermieter die Kostenanteile für leer stehenden Wohnungen zahlen. Das gilt auch für verbrauchsabhängige Kosten, wie Wasser, Entwässerung, Müllabfuhr, Strom für Hausbeleuchtung und Fahrstuhl. Der Deutsche Mieterbund (DMB) begrüßte die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 159/05).
Kontrollmöglichkeiten bei Betriebskostenabrechnungen eingeschränkt
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BGH schwächt Mieterposition
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 78/05) hinsichtlich der Verpflichtung des Vermieters zur Zusendung von Belegkopien ist enttäuschend, sie schwächt die Mieterposition im Zusammenhang mit der Überprüfung einer Betriebskostenabrechnung“, kommentierte der Deutsche Mieterbund (DMB) in einer ersten Stellungnahme.