Hohe Nebenkosten - der unangefochtene Spitzenreiter bei der Mieterberatung. Etwa 40% aller Fälle drehen sich um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen. Nicht ohne Grund. Die Hälfte stellt sich als fehlerhaft heraus.

BGH-Urteil ist richtig und lebensnah

„Das Urteil ist richtig und lebensnah“, kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 82/07). Danach darf der Vermieter einer Wohnung bei vereinbarter Umlage der Betriebskosten nach Personenzahl nicht auf das amtliche Einwohnermelderegister zurückgreifen, er muss die tatsächliche Belegung des Hauses ermitteln.

Mieterbund kritisiert Entscheidung als falsch

„Die Entscheidung, dass der Betriebskostenabrechnung bei einer Kostenverteilung nach Wohnfläche grundsätzlich die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen ist, ist aus unserer Sicht falsch“, kommentierte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, das heute veröffentliche Urteil des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 261/06). „Hier muss es auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommen.“

BGH stärkt Informationsrechte der Mieter

In der jährlichen Betriebskostenabrechnung müssen für jede einzelne Kostenposition die vollständigen Gesamtkosten angegeben werden. Der Vermieter darf nicht vorab Kostenanteile, zum Beispiel nicht umlagefähige Kosten, herausrechnen. Das entschied jetzt der Bundesgerichtshof (VIII ZR 1/06). Ein derartiger Fehler führt zur Unwirksamkeit der Abrechnung. Eine nachträgliche Korrektur nach Ablauf der Abrechnungsfrist ist nicht möglich. Der Mieter muss keine Nachzahlungen leisten.

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