Hohe Nebenkosten - der unangefochtene Spitzenreiter bei der Mieterberatung. Etwa 40% aller Fälle drehen sich um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen. Nicht ohne Grund. Die Hälfte stellt sich als fehlerhaft heraus.
Neuer Betriebskostenspiegel für Nordrhein-Westfalen
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Die Mieter in Nordrhein-Westfalen zahlen im Durchschnitt 2,19 Euro pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten (z.B. Aufzug, Gartenpflege) zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 3,12 Euro pro Quadratmeter betragen. Dies ist das Ergebnis des aktuellen Betriebskostenspiegels, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2011 vorlegt. NRW liegt damit leicht unter dem Bundesdurchschnitt, der derzeit bei 2,20 Euro pro Quadratmeter liegt.
Neuer Betriebskostenspiegel für Deutschland
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2,20 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt
Mieter zahlen in Deutschland durchschnittlich 2,20 Euro pro Quadratmeter im Monat für Betriebskosten. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten zusammen, kann die so genannte zweite Miete bis zu 2,97 Euro pro Quadratmeter und Monat betragen. Dies sind Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2011 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung mussten bei Anfallen aller Kosten 2 851,20 Euro im Jahr 2011 nur an Betriebskosten aufgebracht werden.
Bundesgerichtshof erlaubt Kürzung der Betriebskostenvorauszahlungen
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Mieterbund sieht Stärkung der Mieterrechte
„Mieter können die laufenden Betriebskostenvorauszahlungen auch dann kürzen, wenn sie die ursprünglich fehlerhafte Abrechnung des Vermieters selbst korrigiert und ein Guthaben zu ihren Gunsten errechnet haben. Damit wird die Mieterposition beim Thema Betriebskosten eindeutig gestärkt“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 184/12). „Die Entscheidung ist gut und folgerichtig. Bei der Anpassung der laufenden Vorauszahlungen kommt es immer auf die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung an und nicht auf das formale Abrechnungsergebnis des Vermieters. Das hatte der Bundesgerichtshof bereits vor knapp einem Jahr entschieden (BGH VIII ZR 246/11)“.