Hohe Nebenkosten - der unangefochtene Spitzenreiter bei der Mieterberatung. Etwa 40% aller Fälle drehen sich um die Prüfung von Betriebskostenabrechnungen. Nicht ohne Grund. Die Hälfte stellt sich als fehlerhaft heraus.
Bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen zählt die tatsächliche Wohnfläche
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Mieterbund begrüßt Änderung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
„Die Korrektur der über zehn Jahre alten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war überfällig“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 220/17). „Der BGH stellt klar, dass es bei Betriebs- und Heizkostenabrechnungen auf die tatsächliche Wohnfläche ankommt, nicht auf die im Mietvertrag angegebene Wohnungsgröße. Es gibt keine Ausnahme und null Toleranz“.
Neuer Betriebskostenspiegel für Deutschland erschienen
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2,17 Euro pro Quadratmeter und Monat im Durchschnitt
Mieter müssen in Deutschland im Durchschnitt 2,17 Euro/qm/Monat für Betriebskosten zahlen. Rechnet man alle denkbaren Betriebskostenarten mit den jeweiligen Einzelbeträgen zusammen, kann die sogenannte zweite Miete bis zu 2,76 Euro/qm/Monat betragen. Das sind die Ergebnisse aus dem aktuellen Betriebskostenspiegel, den der Deutsche Mieterbund jetzt auf Grundlage der Abrechnungsdaten des Jahres 2015 vorlegt. Für eine 80 Quadratmeter große Wohnung müssten bei Anfallen aller Betriebskostenarten 2.649,60 Euro für das Abrechnungsjahr 2015 aufgebracht werden.
Vermieter muss innerhalb von 12 Monaten über Betriebskosten abrechnen
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Untätigkeit und Schlamperei der Hausverwaltung entschuldigen ihn nicht
„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Sie ist richtig, entspricht der Gesetzeslage und war so zu erwarten“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zum heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 249/15). „Der Vermieter muss die gesetzliche zwölfmonatige Abrechnungsfrist einhalten. Der Untätigkeit oder den Schlampereien seiner Hausverwaltung darf er nicht tatenlos zusehen. Nach zwei Jahren kann er natürlich keine Forderungen mehr aus der verspätet vorgelegten Abrechnung ableiten.“