Hohe Heizkosten lassen die Betriebs- und Nebenkosten schnell zu einer "zweiten Miete" werden. Obwohl Heizkostenabrechnungen genauen gesetzlichen Regeln unterliegen, enthalten sie besonders häufig Fehler. Eine genaue Überprüfung ist daher immer anzuraten.
Bruttowarmmiete unzulässig
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BGH: Widerspruch zu Heizkostenverordnung
Die Vereinbarung einer Bruttowarm- oder Warmmiete im Mietvertrag ist unwirksam. Sie ist mit den Regelungen der Heizkostenverordnung nicht vereinbar. Nach der Heizkostenverordnung müssen Kosten für die zentrale Beheizung und die Warmwasserversorgung verbrauchsabhängig abgerechnet werden (BGH VIII ZR 212/05).
An kalten „Sommertagen“ muss geheizt werden
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Vermieter ist für ausreichende Beheizbarkeit verantwortlich
Bei einem Kälteeinbruch im Sommer oder wenn es über Tage hinweg empfindlich kalt bleibt, muss der Vermieter die Heizung einschalten. „Auch im Sommer müssen Mieter in ihren Wohnungen nicht frieren. Sie haben Anspruch auf eine warme Wohnung, das heißt auf 20 bis 22 Grad Celsius Mindesttemperatur“, sagte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB) in Berlin.
Keine Wärmeabrechnungs-Verträge auf dem Rücken der Mieter
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Bundesgerichtshof zu Contracting
Als „wichtige Klarstellung für alle Mieterinnen und Mieter in Deutschland“ wertete Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heute veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu Contracting-Verträgen (BGH VIII ZR 362/04). Konsequenz der BGH-Entscheidung sei, dass tausende von Heizkostenabrechnungen falsch seien, dass jetzt auch Rückforderungsansprüche der Mieter durch die örtlichen Mietervereine geprüft werden müssen.