Modernisierungen und die damit verbundenen Mieterhöhungen spielen zunehmend eine wichtige Rolle in der Mieterberatung. Dabei stellt sich häufig ein Teil der angesetzten Kosten als Instandhaltungskosten heraus, die nicht umgelegt werden dürfen.

BGH verlangt aber Vollmacht des bisherigen Vermieters

Schon ein Grundstückserwerber, der noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen ankündigen und durchführen. Voraussetzung ist nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 105/07), dass der aktuelle Eigentümer und Vermieter dem Grundstückserwerber und künftigen Vermieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

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