Gesetzentwurf verschlechtert Belegeinsicht für Mieterinnen und Mieter

Das von der Bundesregierung eingebrachte und heute im Bundestag debattierte „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ (Drs. 20/11306) enthält zwei für das Wohnraummietrecht relevante Änderungen. So sollen Mieter einer Kündigung zukünftig in Textform widersprechen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen eines Härtefalls verlangen können. Bisher war Schriftlichkeit, sprich eine handschriftliche Unterschrift, erforderlich. Dies soll künftig nicht mehr erforderlich sein, so dass der Härtefallwiderspruch gegen die Kündigung von Mietern auch per Email oder Telefax erklärt werden kann. Dies dürfte den Widerspruch für Mieter erleichtern und ist daher zu begrüßen.

Nicht begrüßenswert ist dagegen aus Sicht des Deutschen Mieterbundes, dass Vermieter zukünftig berechtigt sein sollen, Belege über die Betriebskostenabrechnung ausschließlich elektronisch bereitzustellen. Sie können also frei wählen, ob sie Mietern Originalbelege in Papierform oder elektronische Kopien (z. B. eingescannte Belege) vorlegen. Ob Vermieter ein papierloses Büro führen oder weiterhin Originale haben, spielt zukünftig keine Rolle mehr. Selbst wenn Originale noch vorhanden wären, können Mieter auf elektronische Belege verwiesen werden.

Dies hat für Mieter folgende Konsequenzen:

Erstens haben Mieter keinen Anspruch mehr auf Einsicht in analoge Originalbelege. Dadurch wird ihr Recht auf Belegeinsicht und Kontrolle der umgelegten Betriebskosten aus Sicht des Deutschen Mieterbundes erheblich eingeschränkt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können Mieter Einsicht in die Originalbelege verlangen. Nur anhand der Originale können Mieter prüfen, ob die Nebenkostenabrechnung von Vermietern richtig ist. Beim Scanvorgang kann es zu Übertragungsfehlern kommen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass Belege in elektronischer Form manipuliert wurden. Dies können Mieter nur bei einem Abgleich mit den Originalbelegen feststellen. Zudem wird die Einsichtnahme für alle Mieter, die mit elektronischen Medien nicht vertraut sind, erschwert.

Darüber hinaus können Mieter die Zahlung der Nachforderung aus der Abrechnung nicht mehr – wie bislang - zurückbehalten, bis ihnen die Originalbelege vorgelegt werden. Wenn Vermieter alle Belege zur Abrechnung elektronisch bereitstellen, ist das Einsichtsrecht erfüllt und besteht kein Zurückbehaltungsrecht mehr.

Zudem sind Mieter weiterhin gehalten, die elektronischen Belege am Ort des Vermieters bzw. der Hausverwaltung einzusehen. Der Gesetzentwurf sieht nicht etwa vor, dass Mieter eine Übersendung der elektronischen Belege (z. B. per Email) verlangen können. Die Bürokratieentlastung ist an dieser Stelle also eine Einbahnstraße und soll nur zugunsten von Vermietern greifen.

„Wir fordern den Gesetzgeber daher dringend auf, sicherzustellen, dass Mieterinnen und Mieter zukünftig sowohl einen Anspruch auf Übersendung von Belegen in elektronischer Form als auch weiterhin einen Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege am Ort des Vermieters haben“, erklärt die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbundes, Dr. Melanie Weber-Moritz.

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