Rechte und Pflichten in der besinnlichen Jahreszeit

Advent, das bedeutet für viele, die Dekokisten hervorzuholen und die Wohnung, den Balkon oder das Treppenhaus weihnachtlich mit blinkenden Lichterketten, bunten Kugeln, Tannenzweigen oder einem Weihnachtsbaum festlich zu schmücken. Dies ist auch grundsätzlich erlaubt – dennoch sind einige Grenzen zu beachten.

Lichterketten und Weihnachtsmänner

Lichterketten sind in den Fenstern, in den Wohnräumen und auf dem Balkon erlaubt (LG Berlin 65 S 390/09). Mieter dürfen beispielsweise auch einen Weihnachtsbaum auf den Balkon stellen oder einen Nikolaus über die Brüstung klettern lassen. Bevor dafür allerdings die Fassade anbohrt wird, muss die Zustimmung der Vermieter einholt werden. Tun Mieter dies nicht, riskieren sie eine Abmahnung und im schlimmsten Fall die Kündigung.

Probleme kann es auch geben, wenn durch die weihnachtliche Festbeleuchtung das Schlafzimmer der Nachbarn ausgeleuchtet wird oder das in Neonfarben blinkende Rentier anderen Bewohnern des Hauses oder der Straße den Schlaf raubt. Hiergegen dürfen sich Nachbarn wehren und verlangen, dass die Beleuchtung spätestens um 22.00 Uhr ausgeschaltet wird.

Hilft das Gespräch mit dem Freund oder der Freundin des blinkenden Rentiers nicht, sollten sich betroffene Mieter an ihre Vermieterin oder ihren Vermieter wenden. Er oder sie muss dann versuchen, für Abhilfe zu sorgen. Ist die Beeinträchtigung durch die nachbarliche Festbeleuchtung groß, können Mieter auch die Miete mindern.

Adventskränze

Bunte Adventskränze können Mieter an der Wohnungstür befestigen. Mitmieter im Haus dürfen hieran keinen Anstoß nehmen (LG Düsseldorf 25 T 500/98). Dies ist demnach Ausdruck einer alten Tradition und muss daher von den Nachbarn toleriert werden. Einfach Löcher in die Tür bohren dürfen Mieter aber nicht, dafür muss der Vermieter gefragt werden. Wer sichergehen will, benutzt selbstklebende Haken oder hängt sie an der Türkante ein.

Treppenhausdekoration

Wenn eine Mieterin oder ein Mieter das gesamte Treppenhaus von oben bis unten nach seinen Vorstellungen weihnachtlich dekoriert, können Nachbarn oder Vermieter die Entfernung der Dekoration fordern (AG Münster 38 C 1858/08). Auch eine aus religiösen Gründen im Flur aufgestellte Madonnenfigur muss möglicherweise entfernt werden (AG Münster 3 C 2122/03). Im Zweifelsfall kann man größere Dekorationsprojekte im Vorfeld mit der Hausgemeinschaft absprechen.

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