Mieterbund begrüßt BGH-Entscheidung

„Der Bundesgerichtshof hat heute die Rechtsposition von hunderttausenden von Mietern bestätigt, die in ihrer Wohnung ein Haustier halten wollen“, erklärte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme zu der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 340/06), der eine Tierhaltungsklausel mit Erlaubnisvorbehalt für unwirksam erklärte. „Die Entscheidung ist richtig. Die Haltung kleinerer Tiere gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Kleintiere darf der Mieter immer in seiner Wohnung halten – egal, was im Mietvertrag steht. Dieses Recht darf nicht auf Ziervögel und Zierfische beschränkt werden“, so Ropertz.

Gestritten hatten Mieter und Vermieter über folgende Vertragsregelung: „Jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, mit Ausnahme von Ziervögeln und Zierfischen, bedarf der Zustimmung des Vermieters.“ Als Verstoß gegen Treu und Glauben wertete der Bundesgerichtshof, dass eine Ausnahme von dem Zustimmungserfordernis nur für Ziervögel und Zierfische gegeben sein sollte, dagegen nicht für andere kleine Haustiere. Von Kleintieren sei in der Regel keine Beeinträchtigung der Mietsache und keine Störung Dritter zu erwarten. Deshalb dürften neben Ziervögeln und Zierfischen auch zum Beispiel Hamster und Schildkröten immer gehalten werden. Die Haltung derartiger Kleintiere darf nie versagt werden und auch nicht von einer Erlaubnis oder Zustimmung des Vermieters abhängig gemacht werden. Der Bundesgerichtshof bestätigte damit letztlich eine frühere Entscheidung aus dem Jahr 1993 (VIII ZR 10/92): Ein generelles Verbot der Haustierhaltung ist unzulässig. Das Halten von Kleintieren ist immer erlaubt.

Offen lässt der Bundesgerichtshof dagegen, ob Katzen tatsächlich als Haustiere gehalten werden dürfen bzw. ob die Haltung größerer Tiere zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gehört. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs müsse hier im Einzelfall eine umfassende Abwägung der Interessen des Vermieters und des Mieters vorgenommen werden.

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