Fehler bei Mietminderung kann zu Kündigung führen
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Bundesgerichtshof bestätigt Vermieterkündigung
„Fehler bei der Mietminderung oder bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts können sich für Mieter bitter rächen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 03.11.2010 (BGH VIII ZR 330/09). „Ich rate allen Mietern, Rechtsrat beim örtlichen Mieterverein einzuholen, bevor die Miete gekürzt oder die Mietzahlung gar eingestellt wird.“
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter wegen großflächigem Schimmelbefall in der Wohnung die Miete monatelang überhaupt nicht gezahlt. Erst als der Vermieter ihnen fristlos kündigte, informierten sie ihn über die Schimmelpilzbildung in der Wohnung. Der Bundesgerichtshof entschied jetzt, dass sowohl die Mietminderung als auch die Zurückbehaltung der Miete unzulässig gewesen sind, weil die Mieter vorher den Vermieter über die Mängel der Mietsache hätten informieren müssen.
Siebenkotten: „Feuchtigkeitsschäden in der Wohnung, Schimmelpilzbildung oder sonstige Mängel müssen dem Vermieter sofort gemeldet werden. Der Vermieter muss am besten schriftlich informiert werden. Erst dann ist der Mieter berechtigt, weitere Rechte, wie Mietminderung, Zurückbehaltung usw., geltend zu machen.“