Schon wieder: Regelung zu Schönheitsreparaturen unwirksam
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BGH „kippt“ Quotenabgeltung – kein Vertrauensschutz
Die Vertragsregelung: „Die Mieträume sind ... in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der Schönheitsreparaturen ... befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind ...“, ist unwirksam, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 95/07).
Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), kommentierte: „Die Klausel ist unverständlich und damit unwirksam. Die BGH-Richter fragen zu Recht, was unter angelaufenen Renovierungsintervallen zu verstehen ist. Kein Mieter kann hier wissen, ob und wann er aufgrund dieser Vertragsregelung renovieren oder für Renovierungskosten anteilig zahlen soll.“
Wichtig, so der Mieterbund-Präsident, sei auch die Klarstellung des Bundesgerichtshofs, Vermieter könnten sich nicht auf „Vertrauensschutz“ berufen. Der Vermieter als Verwender von Formularvertragsklauseln (Allgemeine Geschäftsbedingungen) trägt das Risiko, dass sich die höchstrichterliche Rechtsprechung ändert. Er kann nicht argumentieren, dass Amts- oder Landgerichte bzw. der Bundesgerichtshof selbst in der Vergangenheit eine vergleichbare Abgeltungsklausel für wirksam erklärt haben.
Rips: „Wer mit Hilfe von Regelungen im Mietvertrag gesetzliche Vorgaben zu seinen Gunsten ändert oder gar auf den Kopf stellt, muss damit rechnen, dass die Rechtsprechung irgendwann derartige Klauseln für unwirksam erklärt. Das ist die Quintessenz der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs.“