Schönheitsreparaturklausel „Ausführungsart" unwirksam
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Bundesgerichtshof bleibt bisheriger Linie treu
Eine Klausel im Mietvertrag, nach der der Mieter bei der Vornahme von Schönheitsreparaturen nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart erheblich abweichen darf, ist unwirksam (BGH VIII ZR 237/11).
Die Karlsruher Richter bestätigen damit ihre frühere Rechtsprechung, wonach Klauseln, die den Mieter auch während der Mietzeit generell zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Ausführungsart verpflichten, immer unwirksam sind, weil sie ihn in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereiches einschränken (BGH VIII ZR 199/06). Daran ändert sich auch nichts, wenn in der leicht geänderten Vertragsklausel die Zustimmung nur für erhebliche Abweichungen vorgesehen ist. Bei der „mieterfeindlichsten Auslegung" der Vertragsklausel müsste der Vermieter zustimmen, wenn der Mieter während der Mietzeit eine erhebliche Abweichung des Farbtons des Wandanstrichs wählen würde. Das ist unwirksam.