"Farbwahlklausel" bei Schönheitsreparaturen unwirksam
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Mieterbund begrüßt BGH-Urteil
„Eine so genannte Farbwahlklausel, wie zum Beispiel: „Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen“, ist unwirksam. Nach dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 224/07) benachteiligt eine derartige Vertragsregelung den Mieter unangemessen.
„Wir begrüßen dieses Urteil des Bundesgerichtshofs. Es ist richtig und macht eindeutig klar, dass Vermieter während der Mietzeit nicht mitreden dürfen und erst recht nicht Vorschriften machen können, wenn es um Einrichtung und Dekoration der Wohnung geht. Die Fragen, ob Tapete oder nicht, ob Raufaser oder Blümchen, ob weiß gestrichen oder orange, darf nur der Mieter entscheiden.“
Rips wies darauf hin, dass der Bundesgerichtshof schon im Vorjahr in einem ähnlichen Fall geurteilt hatte, dass die Vertragsklausel: „Der Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von der bisherigen Ausführungsart abweichen“, unwirksam ist (BGH VIII ZR 199/06). Auch hier begründete der Bundesgerichtshof seine Entscheidung damit, dass Mieter durch eine derartige Klausel über Gebühr eingeschränkt werden.
Mieterbund-Präsident Rips wies darauf hin, dass Vermieter bei einer wirksamen Schönheitsreparaturklausel durchaus Anspruch darauf hätten, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in farblich neutralem Zustand zurückgegeben wird. „Bedingung ist aber, dass eine wirksame Schönheitsreparaturklausel vorliegt, deren Voraussetzungen erfüllt sind und es um die Rückgabe der Wohnung bei Vertragsende geht. Während der Mietzeit bleibt es dabei: Mieter können sich nach ihrem eigenen Geschmack einrichten. Jede andere Entscheidung wäre absurd.“