BGH schafft Rechtssicherheit bei Schönheitsreparaturen
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Rosinenpickerei wird Riegel vorgeschoben
„Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 178/05) schafft endlich die Rechtssicherheit und Klarheit, auf die wir alle lange gewartet haben“, erklärte Dr. Franz-Georg Rips, Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme in Berlin.
Der Bundesgerichtshof hatte geurteilt, dass es sich auch dann um einen starren – deshalb unwirksamen - formularmäßig vereinbarten Fristenplan handelt, wenn die Fristen ohne weiteren Zusatz im Mietvertrag bezeichnet sind. Beispiel: Der Mieter hat Schönheitsreparaturen durchzuführen in Küche, Bad und WC alle 3 Jahre, in den übrigen Räumen alle 5 Jahre. „Konsequenz“, so der Direktor des Deutschen Mieterbundes, „der Mieter muss nicht renovieren.“
Ist – wie hier – die vertragliche Regelung über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen unwirksam, kann sich der Vermieter auch nicht auf die zusätzlich im Mietvertrag vereinbarte „quotenmäßige Abgeltung angefangener Renovierungsintervalle“ berufen. Die Kostenregelung, die so genannte „Quotenklausel“, verliert ihre Grundlage. Das Gleiche gilt für mögliche Vermieteransprüche auf Schadensersatz. Es liegt keine wirksame Vereinbarung über die Übertragung von Renovierungspflichten vor.
„Mit dieser Entscheidung schließt der Bundesgerichtshof eine Lücke in der bisherigen Rechtsprechung. Der ‚Rosinenpickerei’ vieler Vermieter nach dem Motto, ist die Schönheitsreparaturklausel unwirksam, bleibt noch die Quotenklausel, und es kann Geldersatz gefordert werden, ist ein wirksamer Riegel vorgeschoben worden“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips. „Nach meiner Einschätzung sind von dieser Rechtsprechung mehrere hunderttausend Verträge betroffen. Mieter müssen nicht renovieren und nicht zahlen“.