Kaution muss nur auf insolvenzfestes Sonderkonto eingezahlt werden
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BGH bestätigt Mieterposition und schließt Sicherheitslücke
„Das Urteil setzt den Willen des Gesetzgebers um und schafft Rechtssicherheit. Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass Mieter eine Mietkaution nur auf ein insolvenzfestes Sonderkonto einzahlen müssen. Sie sind auch bei Beginn des Mietverhältnisses nicht verpflichtet, die Mietkaution dem Vermieter bar zu übergeben oder auf ein sonstiges Vermieterkonto zu überweisen“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2010 (BGH VIII ZR 98/10).
Im vorliegenden Fall hatten die Mieter die Zahlung der bei Mietvertragsabschluss vereinbarten Kaution davon abhängig gemacht, dass der Vermieter ihnen ein insolvenzfestes Sonderkonto für die Überweisung nennt. Der Vermieter weigerte sich und kündigte den Mietern, weil die Kautionszahlung ausblieb.
Zu Unrecht, wie jetzt der Bundesgerichtshof feststellte. Die Mieter waren berechtigt, die Stellung der Kaution davon abhängig zu machen, dass der Vermieter ihnen zuvor ein insolvenzfestes Konto benennt.
Siebenkotten: „Die Vorgaben des Gesetzes – insolvenzfeste Anlage – müssen vom ersten Tag des Mietvertrages an gelten. Es wäre völlig sinnlos, zunächst die Mieter zu verpflichten, die Kaution bar zu zahlen oder auf ein normales Girokonto des Vermieters zu überweisen, und damit eine ‚Sicherheitslücke‘ zu provozieren.“