Mieterbund begrüßt Klarstellung des Bundesgerichtshofs

„Das Urteil ist richtig und gerecht und für tausende von Mietern von großer Bedeutung. Der Bundesgerichtshof hat die Pflicht von Vermietern, die wegen Eigenbedarfs kündigen, konkretisiert. Ab sofort muss der gekündigte Mieter darüber informiert werden, wenn während der Kündigungsfrist eine andere Wohnung des Vermieters im Haus oder in der Wohnungsanlage freisteht oder frei wird“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13.10.2010 (BGH VIII ZR 78/10).

Ein Bonner Vermieter hatte das langjährige Mietverhältnis wegen Eigenbedarfs mit einer Frist von neun Monaten gekündigt. Die Tochter des Vermieters sollte mit Beginn ihres Studiums einen eigenen Hausstand gründen und die bisherige Mieterwohnung beziehen. Obwohl während der Kündigungsfrist im ersten Obergeschoss des Hauses eine andere Wohnung frei wurde, informierte der Vermieter die gekündigten Mieter nicht. Stattdessen vermietete er die frei werdende Wohnung neu an andere Mieter.

Der Bundesgerichtshof stellte jetzt klar, dass ein derartiges Verhalten wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich ist und damit die Eigenbedarfskündigung unwirksam macht. Der Vermieter, der berechtigterweise wegen Eigenbedarfs kündigt, muss seinem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende, vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist anbieten. Voraussetzung ist, dass sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Der Vermieter muss den Mieter außerdem über die wesentlichen Bedingungen einer Anmietung, wie Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietpreis usw., informieren. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung unwirksam, die Mieter können wohnen bleiben.

Siebenkotten: „Die Kündigung und unfreiwillige Räumung der Wohnung sind für Mieter immer schwerwiegende Härten, die möglichst vermieden werden sollten. Das ist möglich, wenn Vermieter im gleichen Haus über Alternativen verfügen und freistehende oder frei werdende Wohnungen den gekündigten Mietern zur Anmietung anbieten können. Dass der Bundesgerichtshof Vermieter hierzu verpflichtet, ist gerecht und vernünftig.“

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