Deutscher Mieterbund NRW fordert Verlängerung der Mietpreisebremse

Am 01. März 2025 tritt die lang erwartete neue Mieterschutzvorordnung in Nordrhein-Westfalen in Kraft. Der Deutsche Mieterbund NRW begrüßt, dass die Bestimmungen der Mieterschutzverordnung künftig in 57 statt wie bisher in 18 Kommunen gelten. Allerdings geht diese Ausweitung nach Einschätzung des Mieterbundes NRW nicht weit genug:

„Es gibt weiterhin viele Kommunen, die ebenfalls einen angespannten Wohnungsmarkt haben, aber nicht in die Verordnung aufgenommen wurde. So ist zum Beispiel Dortmund die einzige Ruhrgebietsstadt, obwohl es auch in Städten wie Essen, Bochum, Mühlheim und Oberhausen in den letzten Jahren starke Mietsteigerungen gegeben hat“, so der 1. Vorsitzende des Deutschen Mieterbundes NRW Hans-Jochem Witzke. Auch in „Mittelstädten“ wie Mönchengladbach, Mettmann und Gütersloh hat sich die Situation am Wohnungsmarkt massiv verschlechtert und diese gehen auch leer aus.

Der Mieterbund NRW kritisiert, dass die Studie, die der Entscheidung der Landesregierung zugrunde liegt, teilweise veraltete Daten verwendet hatte und damit aktuelle Trends und Entwicklungen nicht entsprechend abgebildet sind.

Was genau umfasst die Mieterschutzverordnung?

Die Mieterschutzverordnung umfasst drei Bereiche:

  • die Mietpreisbremse gibt vor, dass bei Neuvermietungen die Miete maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen darf;
  • die Kappungsgrenze, die Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 15 % in drei Jahren begrenzt; und
  • die Kündigungssperrfrist, die nach der Umwandlung einer Mietwohnung in eine Eigentumswohnung gilt, beträgt acht (statt üblicherweise drei) Jahre.

Verlängerung der Mietpreisbremse muss von neuer Bundesregierung schnell beschlossen werden

Während die Kappungsgrenze und die Kündigungssperrfrist bis Februar 2030 gelten, ist die Mietpreisbremse an ein Bundesgesetz gekoppelt und läuft derzeit Ende 2025 aus. Die letzte Regierung hatte eine Verlängerung angestrebt, aber dazu war es nach dem Ampel-Aus nicht mehr gekommen. „Daher ist es wichtig, dass die Verlängerung der Mietpreisbremse in Koalitionsverhandlungen eine wichtige Rolle spielt – sie muss schnellstens auf den Weg gebracht werden, damit sie noch rechtzeitig vor Jahresende beschlossen werden kann“, erläutert Witzke.

Wie können Mieterinnen und Mieter von den Mietschutzverordnung profitieren?

Vor allem bei der Mietpreisbremse gibt es viele Ausnahmen und Zusatzregelungen, daher ist es nicht immer einfach, für Mieterinnen und Mieter nachzuvollziehen, ob die Schutzverordnungen auf ihre Situation zutreffen.

Wichtig ist bei der Mietpreisebremse folgender Hinweis: „Sie kann auch im Nachhinein gezogen werden – das heißt, Mieterinnen und Mieter können einen Mietvertrag sogar in Kenntnis der überhöhten Miete unterschreiben und dann die Vermieter darauf hinweisen, dass die Miete gegen die Mietpreisbreme verstößt. Das Zuvielgezahlte können sich Mieterinnen und Mieter bis zu 30 Monate zurückerstatten lassen“, so Witzke. „Außerdem muss man wissen, dass die Ausnahmeregelungen von der Mietpreisbremse nur dann zu Gunsten der Vermieter zum Tragen kommen, wenn sie den Interessenten vor Mietvertragsabschluss hierüber auch informiert haben.“ Und natürlich können Mietervereine ihre Mitglieder zu den Regelungen beraten.

„Die Mieterschutzverordnung, und gerade die Mietpreisbremse, sind kein perfektes Instrument, aber derzeit das Beste, das wir haben“, so Witzkes Fazit.

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