Deutscher Mieterbund stellt klar: Recht zur Mietminderung bleibt unverändert

Treten während der Mietzeit Wohnungsmängel auf, kann der Mieter von seinem Vermieter Beseitigung der Mängel fordern. Er hat das Recht, bis zur endgültigen Mängelbeseitigung einen Teil der Miete als Druckmittel zurückzubehalten. Beim Hausverkauf bzw. Vermieterwechsel ist vom Zeitpunkt der Veräußerung an der neue Vermieter (Käufer) für die Mängelbeseitigung verantwortlich. Der Mieter kann nur ihm gegenüber die Miete noch zurückbehalten. Konsequenz ist, und darauf weist der Bundesgerichtshof (VIII ZR 284/05) ausdrücklich hin, dass der Mieter die gegenüber dem früheren Vermieter einbehaltenen Mieten zurückzahlen muss.

Mieteransprüche auf Mietminderung bleiben von dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs völlig unberührt. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes hat der Mieter bei Wohnungsmängeln auch das Recht, die Miete entsprechend zu mindern. Der Vermieter kann nicht 100 Prozent Miete verlangen, wenn die Wohnung nicht 100 Prozent in Ordnung ist. Diese Mietminderungsbeträge muss der Mieter nicht zurückzahlen, auch nicht bei einem Vermieterwechsel. Die zu Recht geminderte Miete ist und bleibt für den Vermieter „verloren“, selbst dann, wenn er den Mangel beseitigt hat.

Anders beim gesetzlichen Zurückbehaltungsrecht. Hier kann der Mieter einen Teil der Miete, in der Regel den drei- bis fünffachen Mietminderungssatz, als Druckmittel zusätzlich zurückhalten. Das gilt so lange, bis der Vermieter den Wohnungsmangel abgestellt hat. Ist dies geschehen, muss der Mieter die zurückbehaltene Miete nachzahlen. Mit seiner jetzt veröffentlichten Entscheidung stellt der Bundesgerichtshof klar, dass die zurückbehaltene Miete auch dann nachgezahlt werden muss, wenn die Wohnung oder das Haus verkauft wird und der frühere Eigentümer und Vermieter für eine Mängelbeseitigung überhaupt nicht mehr verantwortlich ist.

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