DMB begrüßt neue Entscheidung des BGH zu Schönheitsreparaturen

So genannte Quotenabgeltungsklauseln sind nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs unwirksam, wenn sie den Mieter zu unangemessenen Zahlungen verpflichten. Dies ist jedenfalls immer dann der Fall, wenn der auf den Mieter entfallende Kostenanteil abstrakt ermittelt wird und sich nicht am konkreten Zustand der Wohnung orientiert (BGH VIII 143/06).

Der Deutsche Mieterbund begrüßt ausdrücklich diese Entscheidung. Sie hält sich in dem Rahmen der Urteile, die der Bundesgerichtshof bisher zur Frage der Schönheitsreparaturen gefällt hat. Danach gilt der Grundsatz, dass durch Allgemeine Geschäftsbedingungen dem Mieter Schönheitsreparaturen nicht auferlegt werden können, die er nicht selbst durch Abnutzung während seiner Mietzeit verursacht hat. Außerdem müssen Klauseln zu Schönheitsreparaturen auch für juristische Laien verständlich sein.

Dazu DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: „Der Grundsatz, dass der Mieter nur für die von ihm selbst verursachte Abnutzung der Wohnung einzustehen hat, zieht sich wie ein roter Faden durch alle Schönheitsreparaturentscheidungen des Bundesgerichtshofs. Dies begrüßen wir ausdrücklich.“

Zu den Begriffen:

  • Unter Abgeltungsklauseln werden Allgemeine Geschäftsbedingungen verstanden, mit denen dem Mieter die Zahlung eines Geldbetrages für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen auferlegt wird.
  • Unter Quotenabgeltungsklauseln werden Vereinbarungen verstanden, die anteilige Geldbeträge für Schönheitsreparaturen vorsehen, wenn der Mieter vor dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt zur Durchführung von Schönheitsreparaturen auszieht.

Der BGH hat die grundsätzliche Frage, ob oder mit welchem Inhalt Quotenabgeltungsklauseln auch bei unrenoviert oder renovierungsbedürftig überlassenen Wohnungen zulässig sind, offen gelassen. Vorliegend musste er sich mit der Frage nicht befassen, weil die dem Fall zugrunde liegende Quotenabgeltungsklausel gegen das so genannte Transparenzgebot verstößt. Für einen nicht juristisch gebildeten Vertragspartner war aus dem Text der Klausel nicht ersichtlich, wie er den der Berechnung der Quote zugrunde liegenden Fristenzeitraum berechnen sollte. Außerdem ermöglichte die sprachliche Fassung der Klausel eine Auslegung, wonach der Mieter unangemessen hohe Kosten zu tragen hatte, nämlich mehr, als er selbst an Abnutzung verursacht hatte.

Dazu DMB-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: „Die Rechtsprechung zur Wirksamkeit und Unwirksamkeit von Klauseln über Schönheitsreparaturen und Abgeltungen bleibt kompliziert. Betroffenen Mietern kann nur der dringende Rat gegeben werden, sich der fachlichen Hilfe der Mietervereine zu bedienen, wenn sie zu Schönheitsreparaturen herangezogen werden.“

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