BGH verlangt aber Vollmacht des bisherigen Vermieters

Schon ein Grundstückserwerber, der noch nicht als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist, kann umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen ankündigen und durchführen. Voraussetzung ist nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 105/07), dass der aktuelle Eigentümer und Vermieter dem Grundstückserwerber und künftigen Vermieter eine entsprechende Vollmacht erteilt hat.

„Die Entscheidung ist nachvollziehbar und so von uns erwartet worden“, erklärte der Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), Dr. Franz-Georg Rips, in einer ersten Stellungnahme. „Zwar steht das Recht, Modernisierungsarbeiten anzukündigen bzw. durchzuführen, nach dem Wortlaut des Paragraphen 554 BGB nur dem Vermieter zu, aber es ist zulässig, dass der Vermieter zum Beispiel seinen Nachfolger bevollmächtigt, dieses Recht im eigenen Namen wahrzunehmen.“

Der Bundesgerichtshof hatte der Klage des Grundstückskäufers auf Duldung der beabsichtigten Modernisierungsarbeiten stattgegeben. Die Mieter können sich nicht darauf berufen, dass die Modernisierungsankündigung nicht von ihrem Vermieter stammt. Nach der BGH-Entscheidung müssen die Mieter jetzt die geplanten Umbaumaßnahmen dulden.

In der 136 Quadratmeter großen Wohnung soll ein separate Toilette geschaffen werden, die bisherige Abstell- und Speisekammer soll dafür wegfallen. Ob eine derartige Baumaßnahme als Wohnwertverbesserung einzustufen ist, kann nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht generell, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls geklärt werden. Dies sei Aufgabe der Amts- und Landgerichte und durch das Karlsruher Gericht nur beschränkt nachprüfbar.

Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: „Ich kann hier keine Wohnwertverbesserung sehen. Es kann gute Gründe für einen Mieter geben, eine Wohnung mit einem Bad und zusätzlich einer Abstell- und Speisekammer anzumieten. Dieser Wohnungszuschnitt kann ein Grund für die Anmietung der Wohnung gewesen sein. Warum soll ein Mieter während der Mietzeit jetzt eine Änderung des Wohnungszuschnittes dulden und sogar noch hierfür über eine Modernisierungsmieterhöhung zahlen müssen?

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