Räumungsvergleich vor Gericht schließt Mieteransprüche in der Regel nicht aus

„Gut, dass der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung noch einmal bestätigt. Mieter haben Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihr Vermieter bei der Kündigung den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat. Wichtig vor allem aber, dass die Richter klargestellt haben, dass dieser Schadensersatzanspruch in der Regel auch besteht, wenn Mieter und Vermieter im Zuge des Rechtstreits einen sogenannten Räumungsvergleich schließen“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten, das jetzt veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 99/14). „Das Vermieterargument, der Mieter sei ja aufgrund des Räumungsvergleichs ausgezogen und nicht wegen des vorgetäuschten Eigenbedarfs sticht nicht mehr.“

Mieter können von ihrem Vermieter Schadensersatz verlangen, wenn der schuldhaft eine Kündigung wegen eines in Wahrheit nicht bestehenden Eigenbedarfs ausspricht. Weitere Voraussetzung ist, dass ein Zurechnungszusammenhang zwischen dem vorgetäuschten Eigenbedarf und dem geltend gemachten Schaden besteht. Dieser Zusammenhang entfällt nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs nur, wenn Mieter und Vermieter durch gegenseitiges Nachgeben im Räumungsvergleich auch den Streit darüber beilegen, ob der Eigenbedarf tatsächlich bestand oder nur vorgetäuscht war. Bietet der Wortlaut des Vergleichs hierzu keine Anhaltspunkte, ist von einem stillschweigenden Verzicht auf Schadensersatzansprüche nur ausnahmsweise auszugehen, beispielsweise wenn sich der Vermieter im Einzelfall zu einer substantiellen Gegenleistung verpflichtet, beispielsweise zur Zahlung eines namhaften Abstandsbetrages.

Siebenkotten: „Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter teuer werden. Mögliche Schadenspositionen sind die Kosten des Räumungsrechtsstreits, die gesamten Umzugskosten, eventuelle Maklerkosten oder auch die Mietdifferenz, weil in der neuen Wohnung eine neuere Miete gezahlt werden muss.“

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