Preisanpassungsklausel eines Versorgers unwirksam

Die Preisanpassungsklausel: „Der vorstehende Gaspreis ändert sich, wenn eine Änderung der allgemeinen Tarifpreise eintritt“, ist nach der heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR  274/06) unwirksam. Die Vertragsklausel sei nicht hinreichend klar und verständlich und benachteilige die Verbraucher deshalb unangemessen.

„Die Entscheidung ist richtig und gut und stärkt die Rechtsposition der Verbraucherinnen und Verbraucher“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das Urteil. „Der Bundesgerichtshof hat damit jetzt schon zum zweiten Mal in diesem Jahr Vertragsklauseln bei den für Gasheizungen typischen Sonderverträgen für unwirksam erklärt.“

Bereits Ende April hatte der Bundesgerichtshof (KZR 2/07) entschieden, dass Regelungen für Sondervertragskunden, die im Ergebnis den Gasversorger zu Preiserhöhungen berechtigen, aber bei sinkenden Einkaufspreisen nicht zu Preissenkungen verpflichten, unwirksam sind. Auch bei der heutigen Entscheidung kritisierte der Bundesgerichtshof, dass bei der Preisänderungsklausel nicht hinreichend klar geregelt sei, wie sich die Preise ändern sollen. Hier seien mehrere Auslegungsmöglichkeiten denkbar.

„Gasversorger können nicht machen, was sie wollen. Preisänderungsklauseln sind keine Einbahnstraßen für Preiserhöhungen und müssen eindeutig und transparent formuliert sein“, stellte der DMB-Direktor fest.

Offen bleibt weiterhin, ob die Preisgestaltung der Gasversorger insgesamt bei Gasversorgungs-Sonderverträgen überprüfbar ist. Für Tarifverträge hatte der Bundesgerichtshof wiederholt erklärt, dass Erhöhungen überprüfbar seien, nicht aber die Preisgestaltung selbst (BGH VIII ZR 36/06 und BGH VIII ZR 138/07). Für Sonderverträge fehlt hier noch eine Grundsatzentscheidung.

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