Meist wird bei Beginn des Mietverhältnisses eine Sicherheit in Form einer Mietkaution verlangt. Geht es nach Ende der Mietzeit um die Rückerstattung, sind Auseinandersetzungen die Regel. Wir unterstützen unsere Mitglieder bei Kautionsrückforderungen.

In vielen Fällen wird durch den Vermieter bei Abschluss eines Mietvertrages eine Sicherheit verlangt. Diese muss der Mieter nur dann leisten, wenn hierzu im Mietvertrag eine Vereinbarung steht. Neben einer Barkaution können auch andere Formen, etwa eine Bürgschaft, vereinbart werden. Die gängigste Variante ist sicher die Eröffnung eines an den Vermieter verpfändeten Kautionssparbuches. Die Höhe der Sicherheit darf maximal 3 Grundmieten ohne Betriebskostenvorauszahlung oder -pauschale betragen. Auch, wenn im Mietvertrag ein darüber hinaus gehender Betrag stehen sollte, muss automatisch immer nur bis zur maximal zulässigen Höhe geleistet werden.

  • Gesetzliche Verjährungsfrist darf nicht per Formularmietvertrag auf ein Jahr verlängert werden

  • Mieterbund begrüßt BGH-Urteil

„Die Entscheidung, die die bisherige Rechtsprechung der Landgerichte bestätigt, ist richtig und nachvollziehbar. Sie schafft Rechtssicherheit und Rechtsklarheit“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 13/17), nach dem eine Formularvertragsklausel unwirksam ist, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ersatzansprüche des Vermieters von 6 auf 12 Monate verlängert werden soll. „Die kurze Verjährungsfrist hilft letztlich Mietern und Vermietern gleichermaßen, weil hierdurch möglichst schnell nach Rückgabe der Mietsache abgeklärt werden muss, ob Ersatzansprüche des Vermieters bestehen oder nicht.

Mieterbund begrüßt BGH-Urteil

„Wir begrüßen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und damit die Klarstellung, dass Vermieter während des laufenden Mietverhältnisses nicht auf eine vom Mieter eingezahlte Mietkaution zurückgreifen dürfen“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zur heutigen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 234/13). „Die Mietkaution hat nicht den Sinn, Vermieter dabei zu helfen, strittige Forderungen während der Mietzeit durchzusetzen, ohne dass geklärt wird, ob der Vermieteranspruch besteht oder nicht.“

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