Wohnungsmängel, Haustierhaltung, Lärmbelästigung - die möglichen Fragen und Streitpunkte im Mietverhältnis sind vielfältig. Hier finden Sie alle Infos, die den anderen Themengebieten nicht zuzuordnen sind.

BGH: Vermieter muss Fensterflächen einer Loftwohnung nicht reinigen

Mieter haben keinen Anspruch auf eine Fensterreinigung durch den Vermieter. Fensterreinigungsmaßnahmen gehören nicht zu den Instandhaltungs- oder Instandsetzungspflichten des Vermieters. Der muss die Wohnung während der Mietzeit mangelfrei erhalten, aber nicht im gereinigten Zustand, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 188/16).

Vorausgegangen war ein nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) bizarrer Rechtsstreit zwischen dem Vermieter und Mieter einer Loftwohnung. Der Mieter hatte von seinem Vermieter gefordert, die großen, teilweise nicht zu öffnenden Fensteraußerflächen müssten vierteljährlich gereinigt werden, da diese witterungsbedingt schnell verschmutzten, was den Blick nach außen beeinträchtige und so den Wohnwert mindere.

Bundesgerichtshof schwächt Mieterposition

„Der Bundesgerichtshof schwächt mit seiner Entscheidung die Position der Mieter. Ein Vermieter kann künftig sofort Schadensersatz wegen einer Beschädigung der Mietsache fordern, ohne dem Mieter vorher eine Frist zur Beseitigung der Schäden gesetzt zu haben“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige BGH-Urteil (BGH VIII ZR 157/17). „Die spitzfindige Unterscheidung zwischen vom Mieter geschuldeten Schönheitsreparaturen, bei denen eine Frist zur Durchführung der unterbliebenen Schönheitsreparaturen gesetzt werden muss, und Beschädigungen der Mietsache, bei denen sofort Schadensersatz gefordert werden kann, ist kaum nachvollziehbar und trägt ganz sicher nicht zur Rechtssicherheit und -klarheit bei.“

Eigentümer muss Gehwege vor dem Haus nur räumen und streuen, wenn die Ortssatzung ihn dazu verpflichtet

Die Räum- und Streupflicht des Eigentümers endet an der Grundstücksgrenze. Die Gehwege vor dem Haus muss er als Anlieger nur räumen und streuen, wenn dies die Stadt, zum Beispiel über eine Straßen- und Reinigungssatzung festgelegt hat, entschied heute der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 255/16). Die Klage auf Schadensersatz des im Bereich des Grundstückseingangs gestürzten Mieters in Höhe von 4.291,20 Euro gegen den Hauseigentümer lehnte das Gericht ab. Im konkreten Fall habe die Räum- und Streupflicht vor dem Grundstück bei der Stadt München gelegen.

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