BGH lehnt Ersatzanspruch des Mieters ab
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Mieterbund warnt vor eigenmächtigen Reparaturaufträgen
„Die Entscheidung ist nachvollziehbar und juristisch in Ordnung“, kommentierte Dr. Franz-Georg Rips, Präsident des Deutschen Mieterbundes (DMB), die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 222/06). Danach können Mieter von ihrem Vermieter keinen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie eigenmächtig einen Mangel in der Wohnung beseitigen lassen.
Die Mieter hatten die Heizung durch einen Installateur reparieren lassen und von ihrem Vermieter Erstattung der Rechnung gefordert. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch unter anderem immer auch, dass der Vermieter mit der Mängelbeseitigung in Verzug ist bzw. dass die umgehende Mängelbeseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Mietsache notwendig ist. Beide Voraussetzungen sahen die Karlsruher Richter vorliegend als nicht erfüllt an.
Mieterbund-Präsident Rips warnte Mieter ausdrücklich, eigenmächtig Reparaturaufträge zu erteilen. Es gebe eindeutige Regelungen, wie hier zu verfahren sei: „Bei Wohnungsmängeln muss der Vermieter sofort informiert werden, am besten schriftlich. Der Vermieter ist dann verpflichtet, die Mängel zu beseitigen.
Bis zur Schadensbeseitigung oder Reparatur ist der Mieter berechtigt, die Miete zu mindern. Bleibt der Vermieter untätig, muss der Mieter ihn in Verzug setzen, das heißt, die Schadensbeseitigung anmahnen. Rührt sich der Vermieter dann immer noch nicht, kann der Mieter die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag geben und die Kosten vom Vermieter zurückverlangen bzw. mit der Miete verrechnen“, erklärte Rips.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeige, wie wichtig eindeutige Vertragsabsprachen und eine vorherige Rechtsberatung durch den örtlichen Mieterverein seien, bevor Mieter tatsächliche oder vermeintliche Rechte geltend machen.