Marode Bausubstanz, fehlgeschlagene Modernisierungen oder Investitionsstau - oft entstehen Probleme mit Feuchtigkeit und Schimmelbildung. Auch falsches Lüften oder zu sparsame Beheizung können Gründe sein, doch bauliche Mängel sind die häufigste Ursache.

Mietrechtlich betrachtet stellen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelbildung in der Wohnung zuerst einmal einen Mangel dar. Allerdings ist in solchen Fällen Streit zwischen Mieter und Vermieter bereits vorprogrammiert. In der Regel wird durch den Vermieter als Ursache für die Schimmelbildung pauschal falsches Lüftungsverhalten durch seine Mieter behauptet. Das Bestehen baulicher Mängel als möglicher Auslöser wird grundsätzlich abgestritten, oft ohne sich überhaupt ein Bild der Sachlage vor Ort gemacht zu haben.

Bundesgerichtshof bleibt bei bisheriger Rechtsprechung

„Statt eine neue Richtung einzuschlagen und den Zusammenhang zwischen Bausubstanz und Schimmelpilzbildung aufzuarbeiten, bestätigt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung. Das ist enttäuschend“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil der Karlsruher Richter (BGH VIII ZR 271/17). „Im Ergebnis müssen Mieter warten, bis in ihren Wohnungen Feuchtigkeitsschäden und Schimmelpilz auftreten. Erst dann können sie evtl. eine Sanierung fordern oder die Miete mindern. Die bloße Gefahr, dass es über kurz oder lang zu Schimmelpilzbildung kommt, reicht nicht aus.“

Bundesgerichtshof höhlt Mieterrechte aus

„Ich halte das Urteil für problematisch und im Ergebnis für falsch. Der Bundesgerichtshof höhlt Mietminderungsrechte in nicht nachvollziehbarer Art und Weise aus“, kommentierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 138/11). „Mieter müssen die Möglichkeit haben, ihre Rechte ohne Angst vor einer Kündigung geltend machen zu können. Droht ihnen die Kündigung des Vermieters, wenn sie die Miete kürzen, sich aber über die Ursachen des Mangels irren, steht das gesetzlich garantierte Mietminderungsrecht nur noch auf dem Papier.“

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